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  • Reform der Kinder- und Jugendhilfe am Bedarf ausrichten
23.09.2026

Reform der Kinder- und Jugendhilfe am Bedarf ausrichten

Eine Reform der Kinder-und Jugendhilfe muss der Zielgruppe – junge Menschen mit und ohne Behinderung und ihre Familien – dienen. Sie soll Teilhabe, Inklusion, Kinderschutz und individuelle Unterstützung sicherstellen und die Entwicklungschancen und Lebensbedingungen junger Menschen nachhaltig verbessern.

Erschienen am:

23.09.2026

Herausgeber:
Deutscher Caritasverband
Karlstr. 40
79104 Freiburg
+49 761 2000
+49 761 2000
  • Beschreibung
Beschreibung

Gesetzgebungsverfahren zum 1. KJHSRG stoppen und die Reform der Kinder-und Jugendhilfe als Gesamtprozess gestalten

Position des Deutschen Caritasverbandes und seiner Fachverbände zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder-und Jugendhilfe (1. KJHSRG)

Eine Reform der Kinder-und Jugendhilfe muss der Zielgruppe - junge Menschen mit und ohne Behinderung und ihre Familien - dienen. Sie soll Teilhabe, Inklusion, Kinderschutz und individuelle Unterstützung sicherstellen und die Entwicklungschancen und Lebensbedingungen junger Menschen nachhaltig verbessern.

Maßnahmen zum Bürokratieabbau bei der Bedarfsermittlung und individuellen Leistungsgewährung, die Stärkung der digitalen Verwaltung und effiziente Abstimmungsprozesse zur Entlastung von Familien, Kommunen und Trägern können dieses Ziel unterstützen. Der aktuelle Regierungsentwurf nimmt jedoch Weichenstellungen vor, die die Strukturen der Kinder-und Jugendhilfe grundsätzlich verändern. Für diese Weichenstellungen braucht es eine fundierte Wirkungs- und Kostenfolgenabschätzung für die betroffenen Ebenen. Eine solche ist bislang nicht erkennbar. Das aktuelle zweistufig geplante Gesetzgebungsverfahren lässt noch zu viele Fragen offen. Vor diesem Hintergrund plädieren wir für eine vorübergehende Aussetzung des Gesetzgebungsverfahrens.

Unsere Position

Mit dem Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder-und Jugendhilfe (1. KJHSRG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Kinder-und Jugendhilfe nachhaltig zu sichern, ihre Effizienz und Effektivität erheblich zu steigern und die kommunale Steuerungsfähigkeit zu stärken.
Der Deutsche Caritasverband und seine Fachverbände sehen die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. In Zeiten steigender Unterstützungsbedarfe junger Menschen und wachsender gesellschaftlicher Herausforderungen ist eine Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe zwingend geboten. Fraglich ist allerdings, ob die im Gesetzentwurf geplanten Maßnahmen dazu geeignet sind, das System zu entlasten und zugleich die Erfüllung ihres zentralen Auftrags (§ 1 SGB VIII) zu sichern.

Positiv möchten wir hervorheben, dass Beratungsangebote und Ombudsstellen in den Aufgabenkatalog des § 2 SGB VIII klarstellend aufgenommen werden. Zudem wird mit der Verstetigung der Verfahrenslots:innen und Verfahrenslotsen über § 10b SGB VIII eine Forderung der Fachöffentlichkeit erfüllt: Aufgrund der veränderten Reformarchitektur braucht es die Lotsinnen und Lotsen weiterhin für die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit sowie die Begleitung von Erprobungsmodellen. Erforderlich ist hier eine Aufgabenklärung im Hinblick auf andere Beratungsmöglichkeiten, wie sie die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) und Ombudsstellen bieten. Gleichzeitig ist eine Entfristung der Beteiligung der Kinder-und Jugendhilfe am Gesamtplanverfahren nach § 10a Abs. 3 SGB VIII-E begrüßenswert. Zu begrüßen ist auch die verstärkte Nutzung digitaler Verwaltungsprozesse, wobei Barrierefreiheit, Datenschutz sowie analoge und unterstützte Zugänge zu gewährleisten sind. Des Weiteren unterstützen wir die Klarstellung beim Ausbau rechtskreisübergreifender Kooperationen im Kinderschutz; der Einsatz behinderungsspezifischer Fachlichkeit und unterstützter Kommunikation sollte obligatorisch werden. Auch die verpflichtende Einbindung des Jugendamts am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Pflegefamilie begrüßen wir.

Kritik üben wir insbesondere an der bevorzugten Wahl infrastruktureller Angebote durch die avisierten gesetzlich normierten Vorrangregelungen. Zwar können infrastrukturelle Angebote einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien leisten und in geeigneten Fällen passgenaue Hilfen ermöglichen. Problematisch ist jedoch, wenn die bevorzugte Inanspruchnahme solcher Angebote vorrangig mit dem Ziel der Entlastung kommunaler Haushalte erfolgt. Es muss sichergestellt sein, dass die individuelle Bedarfslage junger Menschen und ihrer Familien sowie die fachliche Einschätzung der zuständigen Fachkräfte weiterhin maßgeblich für die Auswahl und Ausgestaltung der Hilfe bleiben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass fachliche Erwägungen hinter fiskalischen Interessen zurücktreten. Weitere damit verbundene kritische Punkte sind die Gefährdung individueller Rechtsansprüche, implizit auch des Subsidiaritätsprinzips, die Nichtlösung von Schnittstellenproblemen zwischen SGB VIII und IXund das Offenlassen der Finanzierungsnotwendigkeiten beim Ausbau von Infrastruktur.

Im Sinne einer zukunftsfesten und bedarfsorientierten Kinder-und Jugendhilfe fordern wir:

Subsidiarität absichern

Eine Verschiebung des bewährten Verhältnisses zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe ist zu vermeiden - denn das in § 4 SGB VIII verankerte Subsidiaritätsprinzip gewährleistet Vielfalt und sichert die Eigenständigkeit freier Träger. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für Wahlfreiheit, bedarfsgerechte Hilfen, Innovation sowie eine lebenswelt-und sozialraumorientierte Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Neue Steuerungs-, Beratungs- oder Koordinierungsaufgaben dürfen nicht zu einer Schwächung der tragenden und bewährten Rolle freier Träger im Hilfesystem und im Sozialraum führen. Der Gesetzgeber sollte ausdrücklich sicherstellen, dass die Reform das Subsidiaritätsprinzip stärkt. Hierzu gehört insbesondere, dass Aufgaben der Beratung, Begleitung und Leistungserbringung weiterhin durch geeignete freie Träger wahrgenommen werden können und ihre Beteiligung bei Planung, Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Hilfesysteme verbindlich abgesichert wird. Eine leistungsfähige Kinder- und Jugendhilfe braucht starke freie Träger.

Dazu gehört auch das Vertrags- und Leistungserbringungsrecht. Starke freie Träger der freien Wohlfahrt kann es nur geben, wenn die Refinanzierung tariflicher bzw. kirchlicher Vergütungsstrukturen sichergestellt ist.

Individuelle Rechtsansprüche sichern

Die vorgesehene gesetzlich normierte Vorrangstellung infrastruktureller Angebote gegenüber individuellen Leistungsansprüchen lehnen wir ab. Infrastrukturelle Angebote können zwar einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien leisten. Individuelle Leistungsansprüche können diese aber nur dann erfüllen, wenn sie den konkreten Bedarf vollständig decken. Effiziente Hilfen sind wirksame Hilfen, die am individuellen Bedarf ansetzen. Es besteht die Sorge, dass diese Hilfen künftig erst dann gewährt werden, wenn sich infrastrukturelle Angebote als unzureichend erweisen.

Aus fachlicher Perspektive ist ein solcher Nachrang individueller Hilfen nicht gerechtfertigt. Bereits heute sind die Jugendämter verpflichtet, im Rahmen der Hilfeplanung gemeinsam mit den Leistungsberechtigten die geeignete und notwendige Hilfe im Einzelfall zu ermitteln. Ein gesetzlich normiertes Vorranggebot birgt die Gefahr, junge Menschen und Familien in eine verschärfte Nachweispflicht zu drängen, wenn individuelle Unterstützungsleistungen zur Deckung des Bedarfs erforderlich sind. Damit würde die Durchsetzung individueller Rechtsansprüche erschwert, das Wunsch- und Wahlrecht geschwächt und die Hilfeplanung in ihrer fachlichen Steuerungsfunktion beeinträchtigt. Statt Bürokratie abzubauen, drohen zusätzliche Prüf- und Abgrenzungsprozesse. Auch die im Gesetzentwurf angenommenen Einsparpotenziale sind nicht hinreichend nachvollziehbar.

Die gesetzliche Normierung eines Vorrangs steht damit im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien des SGB VIII, insbesondere zur individuellen Bedarfsorientierung, zum Wunsch-und Wahlrecht sowie zur Förderung der Entwicklung und Teilhabe junger Menschen. Sie sollte daher gestrichen werden.
Davon unabhängig fordern wir, dass möglichst niedrigschwellige infrastrukturelle Angebote, die Familien entlasten, inklusive Strukturen fördern und zu einer Entstigmatisierung beitragen, ausgebaut und auskömmlich finanziert werden. Es muss sichergestellt werden, dass Leistungs- und Finanzierungsrecht übereinstimmen. Für die Finanzierung infrastruktureller Angebote, die nach Einschätzung der Bundesregierung den individuellen Rechtsanspruch erfüllen können, fehlen bislang passende Finanzierungsnormen.

Rechte von Kindern mit Behinderungen und ihren Familien sichern

Weiterhin bestehen erhebliche Schnittstellenprobleme zwischen dem SGB VIII und dem SGB IX. Die daraus resultierenden Zuständigkeitskonflikte belasten sowohl die beteiligten Leistungsträger als auch die Leistungsberechtigten und die sie unterstützenden Institutionen. Der Gesetzentwurf enthält hierfür keine hinreichend konkreten und unmittelbar wirksamen Lösungsansätze.

Die Erprobungsklausel in ihrer jetzigen Ausgestaltung, die keine Unterstützung oder Finanzierung für die im Gesetzentwurf in § 10c SGB VIII sog. Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auf kommunaler Ebene ermöglicht und ein Risiko für gleichwertige bundesweite Lebensverhältnisse birgt, lehnen wir ab. Für das Gelingen einer Erprobung sind geeignete Rahmenbedingungen erforderlich. Hierzu zählen die Sicherung individueller Rechtsansprüche sowie der Standards des SGB IX, insbesondere des Gesamtplanverfahrens nach §§ 117 - 122 SGB IX, eine angemessene Beteiligung der betroffenen jungen Menschen und ihrer Familien sowie eine verlässliche finanzielle Absicherung. Die Evaluation muss auch Auswirkungen auf individuelle Rechtsansprüche, Bedarfsdeckung und spezialisierte Angebote (inkl. personenzentrierte und verfahrensrechtliche Standards der Eingliederungshilfe) in den Blick nehmen.

Zu beachten ist zudem die behinderungsspezifische Fachlichkeit(Änderungen insbesondere zu § 45, § 78c und § 79 Abs. 3 SGB VIII-GE): Die Orientierung an den konkret wahrzunehmenden Aufgaben kann die Chance eröffnen, unterschiedliche einschlägige Professionen entsprechend ihrer tatsächlichen Kompetenzen anzuerkennen. Sie darf aber nicht zu einer Absenkung fachlicher Standards führen.

Versorgung sichern, Prävention stärken, Finanzierung neu ordnen

In vielen Regionen fehlen jetzt schon geeignete ambulante und stationäre Angebote, Wartezeiten für junge Menschen und ihre Familien in herausfordernden Lebenslagen sind oftmals unvertretbar lang. Besonders schwierig ist die Versorgung junger Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarfen. Die Praxis berichtet von steigenden Belastungen der Fachkräfte und erheblich steigenden Kosten für spezialisierte Hilfen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme fraglich, durch die Ausweitung infrastruktureller Angebote kurzfristig erhebliche Einsparungen erzielen zu können. Der Ausbau entsprechender Angebote erfordert vielmehr zusätzliche personelle, organisatorische und finanzielle Ressourcen.

Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass Einsparungen bei individuellen Hilfen langfristig höhere Kosten verursachen, da sich Problemlagen ohne rechtzeitige Unterstützung häufig verschärfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stärkung wirksamer Prävention und früher Hilfen nicht nur sozialpolitisch geboten, sondern auch volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Aus Sicht der Caritas bedarf es daher einer realistischen Finanzierungsfolgenabschätzung, die neben kurzfristigen Haushaltswirkungen auch die langfristigen sozialen und finanziellen Folgen eines "Non-Investment" im Sinne eines "social returnon invest" berücksichtigt.

Wir fordern eine neue Finanzarchitektur für die Kinder-und Jugendhilfe, die die Verantwortung von Ländern und Kommunen neu austariert. Derzeit tragen die Kommunen den Großteil der finanziellen Lasten der Kinder-und Jugendhilfe, obwohl Herausforderungen wie Armut, psychische Belastungen, Integration sowie der Ausbau von Prävention und Inklusion gesamtstaatliche Aufgaben darstellen. Dazu gehört, die Finanzierung des Bundes für die Frühen Hilfen bedarfsgerecht anzupassen und zu dynamisieren.

Im Sinne des Konnexitätsgedankens müssen die finanziellen Folgen bundes- und landesgesetzlicher Leistungs-und Qualitätsanforderungen angemessen berücksichtigt werden. Daher braucht es eine dauerhafte Mitverantwortung des Bundes für überregionale Zukunftsaufgaben sowie eine stärkere Beteiligung der Länder an der Finanzierung von Infrastruktur, Fachkräftesicherung und Qualitätsentwicklung. Nur so können die Kommunen ihre gesetzlichen Aufgaben flächendeckend, bedarfsgerecht und unabhängig von ihrer jeweiligen Haushaltslage erfüllen.

Schulsystem und Schulbehörden in die Pflicht nehmen

Mit § 27 Abs. 6 SGB VIII-GE wird für einen erzieherischen Unterstützungsbedarf in Kindertageseinrichtungen und Schulen die infrastrukturelle Bildungsassistenz neu eingeführt. Dies darf mit Blick auf das Schulsystem und die Schulbehörden nicht dazu führen, dass sowohl Verantwortung als auch Ressourcen für die Ermöglichung einer inklusiven Beschulung auf die Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Bildungswesens, die strukturellen Voraussetzungen für gemeinsames Lernen und gleichberechtigte Bildungsteilhabe zu schaffen. Die Kinder- und Jugendhilfe kann die Aufgabe unterstützen, jedoch nicht die vorrangige Verantwortung für den infrastrukturellen Rahmen inklusiver Bildung übernehmen. Die vorgesehene Regelung birgt die Gefahr der Verantwortungsverlagerung aus dem Bildungswesen in die Kinder- und Jugendhilfe. Die Weiterentwicklung eines inklusiven Bildungswesens ist jedoch Aufgabe der Länder und darf über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht vorrangig in den Zuständigkeits- und Finanzierungsbereich der Kommunen verschoben werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der strukturellen Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe ist es äußerst kritisch zu bewerten, ihr zusätzliche Aufgaben zu übertragen, die mit erheblichen finanziellen, organisatorischen und planerischen Aufwänden verbunden sind. Die Verantwortung für die Gewährleistung inklusiver Bildung liegt primär beim Bildungssystem. Andernfalls droht eine zusätzliche finanzielle Belastung der Kommunen. Vor diesem Hintergrund sind auch die im Gesetzentwurf prognostizierten Einsparpotenziale nicht nachvollziehbar.

Erzieherische Bedarfe rechtssicher erfüllen

Im Bereich der Hilfen zur Erziehung wirft die vorgesehene gesetzlich normierte Vorrangregelung (bei mindestens gleicher Eignung der jeweiligen infrastrukturellen Unterstützungsmaßnahme) erhebliche fachliche Fragen auf. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, wie der erzieherische Unterstützungsbedarf einer Familie, die bislang durch eine sozialpädagogische Familienhilfe begleitet wurde, allein durch den Zugang zu einem Kita-Platz gedeckt werden soll. Gleiches gilt für Angebote der Jugendsozialarbeit oder des Jugendwohnens. Diese stellen wichtige und wirksame Unterstützungsangebote dar, können jedoch notwendige erzieherische Hilfen nicht ersetzen. Bereits heute befinden sich zahlreiche junge Menschen im Jugendwohnen, obwohl sie eigentlich intensivere Hilfen zur Erziehung benötigen. Gleichzeitig arbeiten viele Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe an ihren Belastungsgrenzen. Zusätzliche Verlagerungen von Bedarfen in andere Hilfesysteme sind fachlich nicht überzeugend und bergen das Risiko, dass notwendige Hilfen nicht mehr bedarfsgerecht erbracht werden. Zugleich benötigt der Auf- und Ausbau der vorgesehenen Infrastrukturangebote erhebliche finanzielle Ressourcen. Kommunen, Länder und freie Träger benötigen eine verlässliche und nachhaltige Finanzierung für den Aufbau der vorgesehenen Infrastrukturangebote.

Beteiligung ernst nehmen und Gesetzgebungsprozess verlangsamen

Der vom BMBFSFJ angekündigte Konsultationsprozess eröffnet eine Möglichkeit, offene Fragen gemeinsam zu reflektieren. Die Orientierung an den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz und die Zweistufigkeit des Gesetzgebungsverfahrens verengen jedoch den Handlungsspielraum innerhalb des Prozesses. Eine wirksame Beteiligung der Fachpraxis setzt voraus, dass der weitere Reformprozess zusammengezogen und ergebnisoffen gestaltet wird und die eingebrachten fachlichen Erkenntnisse Berücksichtigung finden.

Fazit

Vor dem Hintergrund der noch ungeklärten Grundsatzfragen erscheint es angezeigt, den Gesetzgebungsprozess vorübergehend auszusetzen und für eine politische Verständigung über die Zielsetzung und den Reformansatz zu nutzen. Erst auf dieser Grundlage sollte das weitere Verfahren gestaltet werden.

Im Mittelpunkt müssen dabei die Interessen und Bedarfe von jungen Menschen und ihren Familien stehen, insbesondere jener mit komplexeren Unterstützungsbedarfen. Ziel sollte es sein, eine leistungsfähige, inklusive und bedarfsgerechte Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln, die Teilhabe ermöglicht und gleichwertige Lebensverhältnisse fördert.

Die Caritas mit ihren Praxiserfahrungen und fachlichen Erkenntnissen wird sich weiterhin konstruktiv in den Reformprozess einbringen.

  • Deutscher Caritasverband e. V. und Fachverbände des Deutschen Caritasverbandes
  • Bundesverband Caritas Kinder-und Jugendhilfe e. V. (BVkE)
  • Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. (CBP)
  • IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit Deutschland e. V.
  • Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e. V. (SkF)
  • Sozialdienst katholischer Männer Bundesverband e. V. (SKM)
  • Verband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder e. V.(KTK)

Weitere Informationen zum Thema

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PDF | 123 KB

Gemeinsame Position des Deutschen Caritasverbandes und seiner Fachverbände zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder-und Jugendhilfe (1. KJHSRG)

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