Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Beratung von Grundsatzfragen
- die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Verbandsrates
- die Entlastung des Vorstandes und des Verbandsrates
- die Verabschiedung der Wahlordnung für die Wahl des BVkE-Vorstandes
- die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
- die Wahl von zwei Personen aus der Mitgliederversammlung, die das jeweilige Geschäftsjahr prüfen
- die Verabschiedung einer Beitragsordnung und die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes
- die Festlegung der Anzahl der Vertreter:Innen
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Sie wird von der:dem Vorsitzenden mindestens sechs Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.