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Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e.V.
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BVkE Satzung

Beschlossen bei der BVkE Mitgliederversammlung am 10.11.2021 in Bamberg

Die Satzung wurde von der BVkE Mitgliederversammlung am 10.11.2021 verabschiedet. Die Deutsche Bischofskonferenz genehmigte sie mit Schreiben vom 11.05.2022. Das Amtsgericht Freiburg bestätigte und registrierte sie mit Schreiben vom 30.08.2022.

 

BVkE Satzung

§ 1 Name

Der Verband trägt den Namen Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e.V. (BVkE).

 

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg als bürgerlich rechtlicher Verein eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband ist ein Zusammenschluss von katholischen Einrichtungen und Diensten, die in dem Aufgabenbereich der Kinder und Jugendhilfe tätig sind. Er ist ein anerkannter zentraler Fachverband des Deutschen Caritasverbandes e.V. (§ 4 Abs. 3 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes). Er vertritt unter Wahrung der Selbständigkeit, der Aufgabenstellung und des Selbstvertretungsrechtes anderer anerkannter zentraler Fachverbände die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit, in politischen sowie in kirchlichen Gremien und Organen und fördert die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Theorie und Praxis.

(2) Der Verband ist ein privater nicht rechtsfähiger Verein kanonischen Rechts. Er untersteht der kirchlichen Aufsicht der Deutschen Bischofskonferenz.

(3) Der Verband verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:

  1. Interessenvertretung auf Bundesebene in der Kirche
  2. Fachpolitische Interessenvertretung in Staat und Gesellschaft
  3. Beobachtung der gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen im nationalen und internationalen  Bereich und Erarbeitung entsprechender Handlungsperspektiven
  4. Förderung der Zusammenarbeit und des fachlichen Austausches der Mitglieder
  5. Zusammenarbeit mit den Diözesan-Caritasverbänden, den Fachverbänden, den jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaften, den Landesverbänden und dem Deutschen Caritasverband
  6. Zusammenarbeit mit anderen Fachorganisationen
  7. Anregung und Förderung der fachlichen Weiterentwicklung durch Projekte, Fachtagungen und Forschung
  8. Erarbeitung und Publikation fachlicher, politischer und verbandlicher Positionen
  9. Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung
  10. Durchführung von Bundestagungen und anderen Fachveranstaltungen.

(4) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in  ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe in katholischer Trägerschaft.

Durch vertragliche Vereinbarung können fachverbandliche Zusammenschlüsse solcher Einrichtungen und Dienste, sofern sie eine juristische Person bilden, zusätzlich Mitglieder werden.

Einrichtungen und Dienste in anderer Trägerschaft, die den Zielen des Verbandes nahe stehen, können dem Verband assoziiert werden; Voraussetzung ist die Assoziation im zuständigen Caritasverband. Sie haben kein Stimmrecht.

(2) Die Mitgliedschaft wird vom jeweiligen Rechtsträger beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Die Mitglieder sowie die assoziierten Einrichtungen und Dienste fördern die Bestrebungen des Verbandes und zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist und drei Monate zuvor erklärt sein muss 
  2. durch Ausschluss eines Mitglieds gemäß Beschluss des Vorstandes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes gefährdenden Verhaltens; vor einer solchen Entscheidung wird das Mitglied angehört;
  3. durch Änderung der Zielsetzung oder Aufgabe der Einrichtung oder des Dienstes. 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§7)
  2. der Verbandsrat (§ 8)
  3. der Vorstand (§ 9)

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedern des Verbandes gemäß § 4 Abs. 1, Sätze 1 u. 2
  2. den Mitgliedern des Verbandsrates gemäß § 8 Abs. 1

(2) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist möglich.

(3) Bei Stimmrechtsübertragung kann eine Person das Stimmrecht für maximal fünf Mitglieder ausüben.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. die Beratung von Grundsatzfragen
  2. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Verbandsrates
  3. die Entlastung des Vorstandes und des Verbandsrates
  4. die Verabschiedung der Wahlordnung für die Wahl des BVkE-Vorstandes
  5. die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
  6. die Wahl von zwei Personen aus der Mitgliederversammlung, die das jeweilige Geschäftsjahr prüfen
  7. die Verabschiedung einer Beitragsordnung und die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  8. die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes
  9. die Festlegung der Anzahl der Vertreter*Innen gemäß § 9 Abs. 2

(5) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Sie wird von der*dem Vorsitzenden mindestens sechs Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem*der Sitzungsleiter*in zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine andere Mehrheit bestimmt.
Die Mitglieder des Verbandsrates und des Vorstandes haben bei Beschlussfassung zu §
7, Absatz 4, Nr. 3 kein Stimmrecht.

 

§ 8 Verbandsrat

(1) Dem Verbandsrat gehören an:

  1. je zwei Delegierte der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe; als Delegierte*r kann nur bestimmt werden, wessen Einrichtung oder Dienst Mitglied im Sinne des § 4 Absatz 1, Sätze 1 oder 2 oder wer geschäftsführend in einer entsprechenden diözesanen Arbeitsgemeinschaft tätig ist 
  2. je ein*e Delegierte*r jedes Zusammenschlusses gemäß § 4 Absatz 1, Satz 2;
  3. je ein*e Delegierte*r jedes Fachforums (§ 13); als Delegierte*r kann nur bestimmt werden, wessen Einrichtung oder Dienst Mitglied im Sinne des § 4 Absatz 1, Sätze 1 oder 2 oder wer geschäftsführend der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft tätig ist
  4. die Mitglieder des Vorstandes; beratende Vorstandsmitglieder haben kein
    Stimmrecht.

(2) Dem Verbandsrat obliegt insbesondere:

  1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
  2. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
  3. die Empfehlung der Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
  4. die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
  5. die Einrichtung von Fachforen (§ 13)

(3) Der Verbandsrat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Er wird von der*dem Vorsitzenden spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Verbandsrat muss zusammentreten, wenn ein Drittel seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(4) Der Verbandsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei Beschlussfassung zu § 8, Absatz 2, Nr. 1 bis 3 kein Stimmrecht.

§ 9 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  1. 15 von der Mitgliederversammlung gewählte Personen
  2. Ein*e vom Deutschen Caritsverband entsandte*r Vertreter*in

3) bis zu fünf Vertreter*innen der Zusammenschlüsse, mit denen eine entsprechende Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung abgeschlossen ist, höchstens jedoch ein*e Vertreter*in je Zusammenschluss.

(3) Beratende Mitglieder sind der*die Geschäftsführer*in gemäß § 11 sowie der*die Direktor*in des Instituts für Kinder- und Jugendhilfe.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n sowie drei stellvertretende Vorsitzende. Sie bilden den Geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Verbandsrates. Er gibt eine Geschäftsordnung.

(6) Der Vorstand nimmt die Gesellschafterfunktion des Bundesverbandes Caritas Kinder- und Jugendhilfe e.V. im Institut für Kinder- und Jugendhilfe gGmbH wahr.

(7) Zur Vorbereitung einzelner Aufgaben oder zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete der Kinder- und Jugendhilfe können Fachausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden. Ihre Mitglieder und der*die Vorsitzende*n ernennt der Vorstand. Ihre Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

(8) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. 

§ 10 Vertretungsberechtigung

Zu allen den Verein berechtigenden und verpflichtenden Willenserklärungen ist die schriftliche Erklärung von zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes erforderlich und ausreichend.

§ 11 Geschäftsführung

Der Vorstand bestellt ein*n hauptamtliche*n Geschäftsführer*in. Er*sie ist Besonderer Vertreter gem. § 30 BGB und führt die Geschäfte des Verbandes gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Verbandsorgane. Er*Sie ist Dienstvorgesetzte*r aller Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle.

§ 12 Rahmenbedingungen

(1) Der Verband stimmt Inhalt und Form der Zusammenarbeit mit dem Deutschen Caritasverband ab; darüber wird eine vertragliche Vereinbarung geschlossen. Der Verband wendet die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse” in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Erzbistums Freiburg veröffentichten Fassung an. Er schließt mit seinen Mitarbeitenden Dienstverträge nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ab.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen der römisch-katholischen Kirche angehören, sofern nicht besondere Gründe etwas anderes nahelegen.

(3) Der Verein ist der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe des kirchlichen Rechts und dieser Satzung anvertraut. Die Aufsicht erfolgt ausschließlich im kirchlichen Interesse. Die Aufsicht nach kirchlichem Recht richtet sich insbesondere nach den cc.321 des Codex Iuris Canonici (CIC) +9. Die diözesanen Präventionsregelungen der Erzdiözese Freiburg finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Leitlinien des Deutschen Caritasverbandes (DCV) für den Umgang mit sexueller Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte in den Diensten und Einrichtungen seiner Gliederungen und Mitglieder finden Anwendung.

(4) Der Verein ist verpflichtet, die Jahresrechnung bzw. den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. 

§ 13 Fachforen

(1) Für die Bearbeitung der Verbandsthemen werden Fachforen gebildet.

(2) Über die Bildung von Fachforen entscheidet der Verbandsrat. Die Zielsetzung der Fachforen legt der Vorstand fest.

(3) Für den fachlichen Zusammenschluss der Arbeit der Fachforen wird eine Kinder- und Jugendhilfekonferenz eingerichtet. Der Vorsitz und die Mitglieder werden durch den Vorstand bestimmt.

 

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz.

(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Caritasverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 (1) der Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Online-Versammlungen

(1) Jedes Vereinsorgan kann seine Versammlung als Online/Hybrid-Versammlung in einem nur für die teilnahmeberechtigten Mitglieder zugänglichen Chat-Raum durchführen.

(2) Wird zu einer Online/Hybrid-Sitzung eingeladen, erhalten die teilnahmeberechtigten Personen zu diesem Zwecke in der Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten zur Online-/Hybridsitzung. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinen Dritten zugänglich zu machen. Die Anmeldung zur Online-/Hybrid-Versammlung weist die Berechtigten als Teilnehmende aus.

(3) Während der Online-/Hybrid-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Nutzung geeigneter technischer Mitte wie beispielsweise Abstimmungssoftware.

(4) Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-/Hybrid-Versammlung Sorge zu tragen.

(5) Im Übrigen sind die Vorschriften zur Präsenzversammlung entsprechend zu berücksichtigen.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung vorläufig und nach Genehmigung durch die Deutsche Bischofskonferenz mit Eintragung ins Vereinsregister endgültig in Kraft.

(2) Für den Fall, dass das Registergericht, das zuständige Finanzamt oder die Deutsche Bischofskonferenz Änderungen an Teilen der Satzung für erforderlich halten, beauftragt die Mitgliederversammlung den Vorstand, die geforderten Änderungen der Satzung zu prüfen und ggf. zu beschließen sowie zur Eintragung erforderliche Maßnahmen zu beauftragen. Der Beschluss der Änderungen durch den Vorstand bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. 

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