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Stellungnahme

Stellungnahme zur Einfügung in den Entwurf der Formulierungshilfe zum Pflegebonusgesetz zu tariflichen Regelungen in § 72 und 82c SGB XI

Zugelassene nicht-tarifgebundene Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. September 2022 verpflichtet, ihren Mitarbeitenden eine Entlohnung zu zahlen, die die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrages oder der einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nicht unterschreitet.

Erschienen am:

18.03.2022

Herausgeber:
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
+49 761 200-0
+49 761 200-572
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+49 761 200-572
+49 761 200-572
info@caritas.de
http://www.caritas.de
  • Beschreibung
Beschreibung

Mit den Änderungen des GVWG in § 72 SGB XI und § 82c SGB XI wurden zugelassene nicht-tarifgebundene Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ab dem 1. September 2022, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Pflege und Betreuung, eine Entlohnung zu zahlen, die die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, deren räumlichen, zeitlichen, fachlichen oder persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, nicht unterschreitet. Mit dieser Regelung wurde ein wesentlicher Schritt hin zur lange von der Caritas geforderten Tarifbindung und Tariftreue in der Pflege getan. Diese Zielsetzung wird vom Deutschen Caritasverband weiterhin nachdrücklich unterstützt. Vor diesem Hintergrund werden die in dieser Formulierungshilfe vorgenommenen Nachjustierungen bewertet.

Vollständige Stellungnahme finden Sie als Download.

Autor/in:

  • Dr. Elisabeth Fix
Quelle: caritas.de

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Stellungnahme zur Einfügung in den Entwurf der Formulierungshilfe zum Pflegebonusgesetz zu tariflichen Regelungen in § 72 und 82c SGB XI