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  • Zwischenruf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Weiterentwicklung des Bürgergeldes
Veröffentlichung

Zwischenruf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Weiterentwicklung des Bürgergeldes

Kinderschutz wahren in der „Neuen Grundsicherung“ Sanktionen dürfen nicht das Existenzminimum von Kindern bedrohen

Erschienen am:

20.02.2026

Herausgeber:
Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE)
Karlstr. 40
79104 Freiburg
+49 761 200 -756 oder -769
+49 761 200 -756 oder -769
bvke@caritas.de
www.bvke.de
  • Beschreibung
Beschreibung

Die geplante Reform des SGB II - vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende - soll mehr Menschen in Arbeit integrieren und dadurch die Zahl der Leistungsbeziehenden deutlich reduzieren. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/3541) zielt u. a. darauf ab, Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen die Mitwirkung der Leistungsbeziehenden stärker eingefordert werden kann. Zudem ist die Ausweitung von Leistungskürzungen sowie der vollständige Leistungsentzug (Totalsanktion) bei mehrfachen Meldeversäumnissen vorgesehen.

Die unterzeichnenden Verbände kritisieren die geplanten Änderungen, weisen auf deren existenzgefährdende Folgen für Kinder in Bedarfsgemeinschaften hin und fordern, den Kinderschutz in der "Neuen Grundsicherung" zu wahren.

Sanktionen treffen Kinder - auch wenn sie nicht adressiert sind

In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass die verschärften Sanktionierungen ausschließlich die Person betreffen, die den Meldeaufforderungen durch das Jobcenter nicht nachkommt. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sollen weiterhin die vollständige Regelleistung erhalten. Leistungen für Unterkunft und Heizung sollen direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden (vgl. BT-Drucksache 21/3541, Seite 61).

Nach Einschätzung der unterzeichnenden Verbände soll der Eindruck entstehen, Kinder blieben von Sanktionen ihrer Eltern unberührt. Dieses Verständnis ist lebensfremd, da Familien nicht als voneinander getrennte Individuen wirtschaften, sondern als soziale Systeme mit gemeinsamen Ressourcen und Abhängigkeiten. Ihre mittelbare Betroffenheit wird vernachlässigt. Da die Versorgung von Kindern jedoch vollständig von ihren sanktionierten Eltern(-teilen) abhängt, beeinträchtigt bereits eine Leistungsminderung das Lebensumfeld und die Grundversorgung der Kinder erheblich. Wie das Existenzminimum von Kindern in diesen Situationen tatsächlich gesichert werden kann (auch vor dem Hintergrund der beabsichtigten Anhebung der Minderungshöhe von 10 % auf 30 % als erste Sanktionsstufe), ist nicht ersichtlich.

Das Existenzminimum von Kindern ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nicht mittelbar durch verwaltungsrechtliche Sanktionierungen gefährdet werden. Kinder können weder Mitwirkungspflichten verletzen noch ihre Existenz eigenständig sichern.

Vollständiger Leistungsentzug bei Eltern erzeugt strukturelle Gefährdungssituation von Kindern

Das dritte Meldeversäumnis soll zukünftig zur Annahme der Nicht-Erreichbarkeit führen, mit der Folge des vollständigen Leistungsentzugs. In der Gesetzesbegründung wird dargelegt, dass die Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Leistungsminderung bzw. eines vollständigen Leistungsentzugs (Prüfung eines wichtigen Grundes, Härtefallprüfung, persönliche Anhörung) unverändert gelten (vgl. BT-Drucksache 21/3541, Seite 61, 70/71). Ein vollständiger Entzug der Leistungen soll nicht erfolgen, wenn dies eine unverhältnismäßige Härte darstellt (Härtefallprüfung).

Nach Einschätzung der unterzeichnenden Verbände ist bei einem vollständigen Leistungsentzug bei Eltern(-teilen) regelmäßig davon auszugehen, dass der existenzsichernde Bedarf von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft unterschritten wird. Auch wenn belastbare absolute Zahlen hierzu im Einzelfall nicht immer vorliegen, liegt diese Annahme angesichts der Systematik der Bedarfsgemeinschaft nahe. Entscheidend ist aus unserer Sicht, dass das Existenzminimum von Kindern in keinem Fall unterschritten werden darf. Es ist zu prüfen, ob eine Gefährdung des kindlichen Existenzminimums nicht bereits bei Sanktionen der zweiten Stufe eintreten kann.

Im Rahmen der Härtefallprüfung muss daher bei minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft regelmäßig von einer besonderen Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden. Sofern beim Greifen der dritten Stufe minderjährige Kinder betroffen sind, darf dies nicht zu einem vollständigen Leistungsentzug führen. Ein solcher stellt eine unverhältnismäßige Härte dar. Der Härtefall ist in diesen Konstellationen nicht als Ausnahme-, sondern als Regelfall zu behandeln.

Damit entsteht eine strukturelle Risikolage, die nicht aus einer kindbezogenen Gefährdung resultiert, sondern aus der sozialrechtlichen Interventionslogik selbst. Dies müsste im Rahmen der Härtefallprüfung stets zum gleichen Ergebnis führen: Ein vollständiger Leistungsentzug von Eltern stellt eine unverhältnismäßige Härte für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft dar. Der Härtefall müsste hier als Regel und nicht als Ausnahme angenommen werden.

Die beabsichtigte Regelung des § 7b Absatz 4 SGB II-GE erzeugt eine strukturelle Gefährdungssituation von Kindern als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Verantwortung für die Sicherung des Existenzminimums von Kindern wird mit dem Verweis auf den Kinderschutz auf Verwaltungseinheiten (Jobcenter und Jugendamt) verlagert, anstatt im SGB II eine gesetzliche Regelung zu etablieren, die sowohl bei Leistungsminderung als auch bei vollständigem Leistungsentzug das Existenzminimum von Kindern sichert.

Jugendamt als Interventionsinstanz des SGB II - wenn Sanktionen Kinderschutzverfahren auslösen

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der vollständige Leistungsentzug nicht grundsätzlich eine unzumutbare Härte für Kinder darstellt. Unter Bezugnahme auf das Kindeswohl wird jedoch an die Befugnis des Jobcenters erinnert, personenbezogene Daten an das Jugendamt zu übermitteln. Dieses soll dann das Gefährdungsrisiko einschätzen, erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls treffen und ggf. das Familiengericht anrufen (vgl. BT-Drucksache 21/3541, Seite 61).

Die unterzeichnenden Verbände bewerten dies als paradox. Der Gesetzgeber schafft über die Sanktionierung der Eltern im SGB II eine strukturelle Gefährdung für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Eine existentielle Gefährdung wird zumindest billigend in Kauf genommen. Zugleich verweist er auf das Jugendamt und dessen Auftrag zur Sicherung des Kindeswohls und zur Abwendung von Gefährdungen. Das Jugendamt wird hierdurch zur intervenierenden Instanz des SGB II. Die fehlende Mitwirkung von Eltern im SGB II wird zum Auslöser von Kinderschutzverfahren, die nicht aus einer eigenständigen Gefährdungslage des Kindes erfolgen, sondern durch das Verwaltungshandeln des Jobcenters hervorgerufen werden.

Nach aktueller Rechtslage setzen Kinderschutzverfahren nach § 8a SGB VIII konkrete, kindbezogene Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Mit der Weiterentwicklung des Bürgergeldes soll das Jugendamt dem Gesetzentwurf zufolge ohne konkretes Verdachtsmoment tätig werden. Dies senkt die Schwelle staatlichen Eingreifens, schränkt Elternrechte ein und verändert die Grundprinzipien der Kinderschutzpraxis.

Bereits eine institutionalisierte Erwartung, Jugendämter bei administrativen Mitwirkungsverstößen einzubeziehen, bewirkt faktisch eine Schwellenverschiebung im Kinderschutzverfahren und erzeugt eine Verdachtsmarkierung von Familien im Leistungsbezug.

Die beabsichtigte Änderung widerspricht der Logik der Kinder- und Jugendhilfe, die auf Unterstützung, Freiwilligkeit und Vertrauensbeziehungen ausgerichtet ist; nicht aber auf die Absicherung leistungsrechtlicher Sanktionen anderer Systeme. Zudem verkürzt sie die Rolle des Jugendamtes auf seine Wächterfunktion und konterkariert dessen umfassenden Unterstützungsauftrag.

Die unterzeichnenden Verbände weisen explizit darauf hin, dass der Kinderschutz ein fachlich normiertes Verfahren im SGB VIII ist. Er ist keine administrative Kategorie und darf weder durch verwaltungsrechtliche Sanktionierungen ausgelöst noch durch andere Rechtssysteme faktisch vorstrukturiert werden. Die fachliche Eigenständigkeit der Gefährdungseinschätzung im Einzelfall muss gewahrt werden. Diese Eigenständigkeit ist verfassungsrechtlich abgesichert. Kinderschutzmaßnahmen nach § 8a SGB VIII sowie familiengerichtliche Eingriffe nach § 1666 BGB setzen konkrete, kindbezogene Anhaltspunkte voraus und unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Schutz des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG

Familiengerichtliche Eingriffe als disziplinierendes Element

In der Gesetzesbegründung wird eine Interventionskette beschrieben, die mit dem Meldeversäumnis der Eltern im SGB II beginnt und bis zu familiengerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls reicht (Verweis auf § 1666 Abs. 3 S. 1 BGB). Auch wenn diese Darstellung keinen Automatismus der Praxis beschreibt, wird ein systematischer Zusammenhang zwischen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im SGB II und familiengerichtlichen Eingriffen hergestellt (vgl. BT-Drucksache 21/3541, Seite 61).

Die unterzeichnenden Verbände lehnen die Inbezugnahme familiengerichtlicher Eingriffe zur Steigerung der Mitwirkungsbereitschaft im SGB II entschieden ab. Ohne konkretes Gefährdungsmoment wird nahegelegt, dass Meldeversäumnisse im SGB II mittelbar zu Eingriffen in die elterliche Sorge führen können. Dies soll offenbar disziplinierende Wirkung auf Eltern im Leistungsbezug haben; setzt diese allerdings unnötig unter erheblichen Druck und löst bedrohliche Ängste aus, die sich auch nachteilig auf eine nachhaltige Integration in Arbeit auswirken können.

Zudem entsteht daraus eine strukturelle Ungleichbehandlung von Familien im SGB II-Bezug, da Eltern mit ähnlichen Verhaltensweisen außerhalb des Leistungsbezugs keinen vergleichbaren Konsequenzen des Staates ausgesetzt sind. Fehlende Mitwirkung im SGB II wird potenziell mit Kindeswohlgefährdung verknüpft. Soziale Problemlagen werden damit individualisiert. Strukturelle Ursachen (z. B. prekäre Lebenslagen oder bürokratische Hürden) bleiben unberücksichtigt.

Direkte Sanktionierung von Minderjährigen ausschließen

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II gelten junge Menschen ab Vollendung des 15. Lebensjahres grundsätzlich als erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Damit besteht die Möglichkeit, dass Sanktionierungen des SGB II - Leistungsminderung und bei Annahme von Nicht-Erreichbarkeit der vollständige Wegfall des Leistungsanspruchs - Minderjährige auch direkt betreffen können. Die unterzeichnenden Verbände fordern, dass diese theoretische Möglichkeit gesetzlich ausgeschlossen wird. Kinder und Jugendliche dürfen nicht Adressat*innen einer Sanktionslogik werden, die sie weder beeinflussen noch strukturell kontrollieren können. Die Sicherung des Existenzminimums von Minderjährigen ist staatlich zu gewährleisten. Einschränkungen müssen gesetzlich ausgeschlossen werden und dürfen nicht dem Verwaltungshandeln (Härtefallprüfungen) überlassen werden.

Prävention stärken statt Eskalationslogik ausweiten

Viele Mitwirkungsverstöße im SGB II stehen im Zusammenhang mit Überforderung, psychischen Belastungen, Care-Verantwortung oder prekären Lebenslagen. Diese Konstellationen sind Unterstützungsanlässe - keine Gefährdungsdiagnosen.

Wirksamer Kinderschutz beginnt mit frühzeitiger, niedrigschwelliger und freiwilliger Unterstützung. Der Ausbau präventiver Hilfen - insbesondere ambulante Hilfen, sozial-raumorientierte Angebote, aufsuchende Beratung ist geeignet, Eskalationen zu vermeiden und nachhaltige Integration zu fördern. Hierzu zählen neben aufsuchenden Formaten insbesondere Erziehungs- und Familienberatung, Schuldnerberatung sowie Suchtberatung.

Eine Reform, die primär auf Sanktionsverschärfung setzt, ohne diese präventive Infrastruktur systematisch und flächendeckend zu stärken, läuft Gefahr, bestehende Problemlagen zu verfestigen oder sogar zu verschärfen, statt Risiken frühzeitig zu erkennen und wirksam zu reduzieren - auch wenn präventive Hilfen gesellschaftliche Problemlagen nicht lösen, sondern ihre Folgen lediglich abmildern können.

Schlussbemerkung

Die unterzeichnenden Verbände lehnen die vorgeschlagenen Regelungen ab und fordern, die "Neue Grundsicherung" so auszugestalten, dass das Existenzminimum von Kindern nicht betroffen ist. Das Kindeswohl muss bei allen staatlichen Maßnahmen prioritär behandelt werden. Sanktionierungen von Eltern, die sich zum Nachteil von Kindern auswirken, müssen zwingend vermieden werden; insbesondere, wenn diese eine strukturelle Gefährdungslage erzeugen, das Existenzminimum von Kindern bedrohen und damit ihre Grundversorgung beeinträchtigen. Drohkulissen, die Familien im Leistungsbezug adressieren und eine mangelnde Mitwirkung im SGB II mit Eingriffen in die elterliche Sorge verknüpfen, sind unredlich. Armut als solche darf nicht zum Risikomarker im Kinderschutz werden.

Hannover, Frankfurt, Freiburg, Köln
20. Februar 2026

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  • Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. (AFET)
    Dr. Koralia Sekler, sekler@afet-ev.de
  • Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE)
    Stephan Hiller, stephan.hiller@caritas.de
  • Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e. V. (DGSF)
    Martin Diem und Birgit Averbeck, birgit.averbeck@dgsf.org
  • Evangelischer Erziehungsverband e. V. (EREV)
    Dr. Björn Hagen, b.hagen@erev.de

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