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Position

Recht auf individuelle Aufarbeitung verlässlich umsetzen

Positionspapier zur Weiterentwicklung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen der Aufarbeitung in der Kinder- und Jugendhilfe

Erschienen am:

18.02.2026

Herausgeber:
Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE)
Karlstr. 40
79104 Freiburg
+49 761 200 -756 oder -769
+49 761 200 -756 oder -769
bvke@caritas.de
www.bvke.de
  • Beschreibung
Beschreibung

Jeder Mensch hat das Recht auf Aufarbeitung seiner Biografie. Dies gilt in besonderem Maße für Menschen, die als Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Psychiatrie oder anderen Institutionen Unrecht, Leid oder Traumatisierungen erfahren haben. Die Auseinandersetzung mit der eigenen Lebensgeschichte, das Verstehen biografischer Brüche und die Möglichkeit, erlittenes Unrecht anzuerkennen und zu verarbeiten, sind fundamentale Voraussetzungen für Heilung, Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe.

Mit § 9b SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber erstmals einen eigenständigen Rechtsrahmen für individuelle Aufarbeitungsprozesse geschaffen. Die Norm setzt wichtige Impulse, bleibt jedoch in ihrer Ausgestaltung unbestimmt und wirft Fragen auf. Es bedarf einer Präzisierung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen und finanziellen Absicherung, um das Recht auf Aufarbeitung nicht nur normativ zu verankern, sondern auch praktisch wirksam werden zu lassen. Die nachfolgende Positionierung soll hierzu einen Beitrag leisten.

Recht auf (Biografie-)Aufarbeitung

Der Bund hat mit § 9b SGB VIII anerkannt, dass Aufarbeitung im Verantwortungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe liegt, indem er verbindliche Regelungen zur Aufbewahrung von Akten und zur Gewährung von Akteneinsicht geschaffen hat. Dieses Verständnis sollte allerdings bundesrechtlich weiterentwickelt und als genereller Anspruch auf Biografiearbeit und Aufarbeitung gefasst werden. Wir regen an, die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Auskunft zu erweitern. Diese sollte nicht an das Vorliegen eines "berechtigten Interesses” gekoppelt sein. Der im § 9b SGB VIII neu geschaffene Zugang zu biografischen Informationen sollte unabhängig von möglichen Gefährdungsmomenten gewährleistet werden.

Bundesweite Leitlinien unter Beteiligung Betroffener

Für die Umsetzung des § 9b SGB VIII fehlen bundesweit einheitliche Leitlinien. Wir regen an, dass der Bundestag die Bundesregierung beauftragt, unter Beteiligung Betroffener, Fachpraxis und Wissenschaft entsprechende Leitlinien zu entwickeln. Dies würde ein einheitliches Verständnis und eine einheitliche Rechtsanwendung fördern. Es bestehen offene Fragen zu Mitgabe, Zugriff und Löschung von Akten. Wir halten es für erforderlich, dass der Bund hier klare Vorgaben macht, um Rechte der Betroffenen zu wahren und gleichzeitig die wissenschaftliche Aufarbeitung sicherzustellen. Eine gesetzliche Klarstellung würde zur Sicherheit für Betroffene, Träger und Verwaltung beitragen.

Anspruch auf Begleitung bei der Einsichtnahme

Individuelle Aufarbeitung kann für Betroffene eine erhebliche psychische Belastung darstellen. Eine bundesrechtliche Regelung zur Möglichkeit der Begleitung bei der Akteneinsichtnahme durch eine Vertrauensperson wäre zur Klarstellung wünschenswert und würde es Betroffenen erleichtern, ihren Rechtsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Wir regen an, dafür bestehende Strukturen wie z.B. die psychosozialen Beratungsstellen als mögliche Anlaufstellen zu nutzen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Regelung könnte den Bundesländern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit übertragen werden.

Klärung des bundesrechtlichen Aktenbegriffs und Aktenführung

Unklar ist, welche Aktenbestandteile vom Anwendungsbereich des § 9b SGB VIII erfasst sind. Wir sprechen uns dafür aus, den Aktenbegriff gesetzlich zu präzisieren und zu begründen. Dies schafft Rechtssicherheit für Betroffene und für die Praxis.

Die Anforderungen an Aktenführung sind im Bundesrecht bislang nicht konkretisiert. Wir plädieren dafür, dass der Bund Mindeststandards zur Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen, Dokumentation von Zielsetzungen und Beteiligung von Betroffenen gesetzlich verankert. Dies würde Rechtssicherheit schaffen und die flächendeckende Umsetzung bei freien und öffentlichen Trägern unterstützen.

Datenschutz und Datenweitergabe

Für die Aufarbeitung ist es notwendig, dass die Übermittlung von Daten im Rahmen der Einsichtnahme klar geregelt ist. Regelungslücken ergeben sich in Bezug auf die Offenlegung anvertrauter Sozialdaten Dritter. Diese unterliegen einem besonderen Vertrauensschutz und dürfen nur unter engen und gesetzlich klar definierten Umständen weitergegeben bzw. offengelegt werden (vgl. § 65 SGB VIII). Regelhaft ist die Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, erforderlich. Alternativ dazu sind die Umstände, unter denen eine Offenlegung bzw. Weitergabe erlaubt ist, im § 65 Abs. 1 Nr. 2-7 SGB VIII abschließend normiert. Die individuelle Aufarbeitung nach § 9b SGB VIII ist hierbei nicht benannt. Diese rechtliche Lücke wird zu Unsicherheit in der Praxis führen. Betroffenen wird bei geltender Rechtslage der Zugang zu einem für die individuelle Aufarbeitung möglicherweise relevanten Teil der Informationen systematisch verwehrt, sofern keine Einwilligung eingeholt werden kann. Wir regen an, im § 65 SGB VIII den Katalog der Befugnisse zu erweitern, um den Zugang für Betroffene sicherzustellen.

Langfristige Sicherung und Aufbewahrung von Akten

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Akten ist gesetzlich geregelt, die Umsetzung ist jedoch uneinheitlich und es bestehen weiterhin Regelungslücken. Unklar ist, wie mit Akten freier Träger zu verfahren ist, wenn diese im Verlauf der Aufbewahrungsfrist ihren Betrieb einstellen (z.B. aufgrund von Insolvenz). Aus Sicht der betroffenen Personen ist hier zwingend eine Regelung einzuführen, die Sicherheit schafft und Betroffenen ihr Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht auch tatsächlich ermöglicht. Wir regen eine zentrale oder koordinierte Aufbewahrung an. Der Bund steht in der Verantwortung, Rahmenbedingungen zu schaffen, die technische, organisatorische und finanzielle Anforderungen verbindlich regeln, damit alle Akten verlässlich über die Zeit gesichert werden.

Ausweitung des Aufarbeitungsanspruchs über das SGB VIII hinaus

Biografische Aufarbeitung betrifft häufig auch Leistungen nach SGB III, IX und XII. Betroffene erhalten im Laufe ihres Lebens oftmals Leistungen, die nicht nur einem Rechtskreis zuzuordnen oder gänzlich außerhalb des SGB VIII zu verorten sind. Wir regen an, dass der Bundestag prüft, wie vergleichbare Regelungen in weiteren Sozialgesetzbüchern verankert werden können. Eine solche Harmonisierung würde Brüche entlang von Zuständigkeitsgrenzen vermeiden und Betroffenen umfassende Aufarbeitung ermöglichen.

Recht auf Beteiligung und Vergessen

Wir weisen darauf hin, dass junge Menschen in den Hilfen an der Führung von Akten beteiligt werden sollten. Was gilt als dokumentationswürdig und was nicht, ist ein Aushandlungsprozess, den Fachkräfte nicht allein gestalten können. Die Einführung des § 9b SGB VIII tangiert zudem das sog. "Recht auf Vergessen" . Die neue Regelung fördert Transparenz, stärkt Beteiligung und unterstützt Betroffene. Für dringend notwendig erachten wir allerdings zusätzliche Regelungen, die einen Schutz vor Stigmatisierung und dauerhaften Zuschreibungen ermöglichen. Hierzu halten wir die Etablierung eines jugendhilfespezifischen "Löschkonzeptes" für wichtig. Dieses sollte zwingend mit Beteiligung von Betroffenen erarbeitet werden.

Betroffene sollen in Fragen der Speicherung, Fortschreibung und Löschung ihrer Daten sowie möglicher Folgen eigenverantwortlich entscheiden können. Hierzu gehört aus unserer Sicht ausdrücklich auch das Recht auf Korrektur unzutreffender oder missverständlicher Angaben sowie auf die Abgabe einer Gegendarstellung, deren Aufnahme in die Akte verbindlich sicherzustellen ist. Dies soll die mit dem § 9b SGB VIII eingeführte Transparenz nicht einschränken, sondern zusätzlich Selbstbestimmung fördern.

Finanzielle Verantwortlichkeit

Aufarbeitung erfordert zusätzliche Strukturen, Personal und Qualifizierung. Auch der Mehraufwand für die Aufbewahrung von Akten freier Träger muss berücksichtigt werden. Der Bundestag sollte dafür im Rahmen seiner Haushalts- und Gesetzgebungskompetenz Mittel bereitstellen, um die Umsetzung der bundesrechtlichen Anforderungen zu sichern.

Das Positionspapier steht HIER zum Download bereit.

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