Mit dem Regierungsentwurf des 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (KJHSRG) liegt eine veränderte Fassung der geplanten Reform des Kinder- und Jugendhilferechts vor. Die Erziehungshilfefachverbände möchten mit dieser ersten Einordnung zunächst eine Orientierung geben.
Im Mittelpunkt steht die Frage, was gegenüber dem Referentenentwurf neu ist, welche Regelungen verändert wurden und was dies für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet.
Diese Zusammenfassung ist keine Stellungnahme und keine abschließende Positionierung. Sie soll zunächst die wesentlichen Veränderungen sichtbar machen und eine erste fachliche Einordnung ermöglichen.
Auffällig ist zunächst, dass der Regierungsentwurf an mehreren Stellen einen anderen Weg nimmt als
noch im Referentenentwurf angelegt. Das gilt besonders für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe.
Gleichzeitig enthält der Regierungsentwurf aber auch eine Reihe von Änderungen, die für die tägliche
Arbeit der Jugendämter, der freien Träger und der Fachkräfte unmittelbar relevant sein können.
Dazu gehören insbesondere die Veränderung der Perspektive auf die inklusive Lösung und die damit
verbundene neue Experimentierklausel ebenso wie die Neuerungen im § 35a, die Entfristung der
Verfahrenslotsen und die Änderungen bei individuellen Hilfen und bei der Ausgestaltung von Verfahren
und Steuerung.
Inklusive Kinder- und Jugendhilfe: Verbindliche bundesweite Umsetzung bleibt offen
Der Koalitionsvertrag knüpft bei der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe an das im KJSG angelegte Ziel an,
Schnittstellen zu reduzieren und Leistungen stärker zusammenzuführen. Das KJSG hatte hierfür die
Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe ab 2028 als nächste Stufe angelegt. Auch der
Referentenentwurf des 1. KJHSRG vom 23.03.2026 hatte diese Perspektive zunächst aufgegriffen.
Der Regierungsentwurf vom 12.08.2026 sieht die verbindliche Zuständigkeitszusammenführung nun nicht
mehr vor. Stattdessen wird mit § 10c eine Experimentierklausel eingeführt. Länder und ausgewählte
Jugendämter sollen die Gesamtzuständigkeit bis Ende 2032 erproben können. Der Rahmen dafür ist im
Regierungsentwurf vorgegeben. Die Ergebnisse sollen evaluiert werden. Damit wird die Frage der
zukünftigen Zuständigkeit nicht unmittelbar gesetzlich entschieden, sondern zunächst in die praktische
Erprobung gegeben.
Für die Praxis ist das eine wesentliche Veränderung. Die nächsten Jahre werden damit nicht von einem
bundesweit einheitlichen Übergang in eine Gesamtzuständigkeit geprägt sein, sondern von
Was ist gegenüber dem Referentenentwurf und den bisherigen Reformperspektiven neu?
Erste Einordnung der Erziehungshilfefachverbände zum Regierungsentwurf des 1. KJHSRG
unterschiedlichen Erfahrungen mit unterschiedlichen Modellen - sofern die Erprobungsklausel
Anwendung findet. Bezüglich der Erprobung gibt es noch zahlreiche Umsetzungsfragen insbesondere zu
Länderzuständigkeiten, Verfahrensabläufen, Personalbedarf, Zusammenarbeit und Finanzwirkungen.
Gleichzeitig bleibt offen, welcher gesetzgeberische Schritt auf eine erfolgreiche Erprobung folgen soll. Der
Regierungsentwurf bleibt ohne verbindliche Perspektive für eine Gesamtzuständigkeit der Kinder- und
Jugendhilfe.
§ 35a: mehr Teilhabeorientierung, aber weiterhin eigenes Leistungssystem
Eine wichtige Änderung findet sich bei § 35a. Der Behinderungsbegriff wird stärker an der UNBehindertenrechtskonvention und am bio-psycho-sozialen Verständnis von Behinderung ausgerichtet.
Auch das Teilhabeverständnis wird im SGB VIII deutlicher hervorgehoben. Gleichzeitig bleibt die
Eingliederungshilfe nach § 35a als eigenständiger Leistungsbereich bestehen. Die strukturelle
Zusammenführung mit den anderen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt damit nicht. Die
Änderungen des § 35a und die Experimentierklausel stehen vielmehr nebeneinander.
Für die Praxis bedeutet dies, dass es Veränderungen bei den fachlichen und rechtlichen Grundlagen der
Eingliederungshilfe gibt, zunächst aber keine vollständige Neuordnung der Leistungszuständigkeiten. Die
konkrete Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Leistungsbereichen bleibt damit weiterhin
eine wichtige Aufgabe.
Verfahrenslotsen: Entfristung schafft eine dauerhafte Aufgabe
Mit der Entfristung der Verfahrenslotsen wird ein Instrument des KJSG dauerhaft abgesichert. Das ist vor
dem Hintergrund der fehlenden Perspektive einer bundesweit einheitlichen Zusammenführung
besonders relevant. Solange unterschiedliche Zuständigkeiten und Leistungssysteme nebeneinander
bestehen, bleibt die Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien bei der Orientierung im
Hilfesystem eine praktische Aufgabe.
Die Entfristung bedeutet deshalb mehr als eine formale Verlängerung. Sie trägt der Tatsache Rechnung,
dass die Schnittstellen zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe auf unbestimmte Zeit
nicht verschwinden werden. Für die Praxis wird damit auch die Frage wichtiger, wie die Verfahrenslotsen
in die örtlichen Strukturen eingebunden werden und wie ihre Aufgabe mit Beratung, Hilfeplanung und
anderen Unterstützungsangeboten zusammenspielt.
Bildungsassistenz und Infrastrukturangebote
Eine weitere für die Praxis wichtige Veränderung betrifft den Vorrang von Infrastrukturangeboten.
Gegenüber der im Referentenentwurf angelegten Regelung wird der individuelle Anspruch an einer
entscheidenden Stelle gestärkt. Wenn kein geeignetes Infrastrukturangebot vorhanden ist oder der
individuelle Bedarf damit nicht gedeckt werden kann, soll weiterhin eine individuelle Hilfe möglich sein.
Was ist gegenüber dem Referentenentwurf und den bisherigen Reformperspektiven neu?
Erste Einordnung der Erziehungshilfefachverbände zum Regierungsentwurf des 1. KJHSRG
Damit wird ein zentraler praktischer Konflikt zumindest teilweise entschärft. Der Ausbau von
Infrastrukturangeboten kann für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe sinnvoll sein. Er darf aber nicht
dazu führen, dass ein vorhandener individueller Bedarf allein deshalb nicht gedeckt wird, weil ein
bestimmtes Angebot strukturell vorgehalten werden soll.
Gleichzeitig bleibt der Vorrang infrastruktureller Angebote als Grundorientierung erhalten. Für die Praxis
wird deshalb entscheidend sein, wie die Grenze zwischen einem geeigneten Infrastrukturangebot und
einem weiterhin erforderlichen individuellen Unterstützungsbedarf im Einzelfall gezogen wird, und
inwieweit niedrigschwellige und wirksame Verfahren entwickelt werden, um den Zugang zu
bedarfsgerechten Hilfen und Leistungen abzusichern.
Verfahren und Planung
Nicht alle im Referentenentwurf vorgesehenen beziehungsweise dort diskutierten Änderungen finden
sich in gleicher Weise im Regierungsentwurf wieder. Teile der Fragen zu Hilfe- und Leistungsplanung,
Beteiligung, Verfahrensfristen und Kooperationspflichten sind zurückgenommen, verschoben oder in
einen weiteren Reformzusammenhang gestellt.
Für die Praxis ist das zunächst vor allem deshalb relevant, weil damit einige Fragen, die für die konkrete
Arbeit in Jugendämtern und bei freien Trägern von Bedeutung sind, noch nicht abschließend beantwortet
werden. Dazu gehören etwa die Ausgestaltung der Zusammenarbeit, die Beteiligung freier Träger und die
Frage, wie neue Anforderungen mit den vorhandenen personellen Ressourcen umgesetzt werden
können.
Der Regierungsentwurf enthält zwar eine verstärkte Regelung zur Personalbemessung, eine umfassende
Antwort auf die Frage, welche Ressourcen für die Umsetzung der weiteren Reformschritte erforderlich
sind, ist damit jedoch noch nicht gegeben. Gerade bei einer Erprobung unterschiedlicher
Zuständigkeitsmodelle wird es darauf ankommen, den tatsächlichen Aufwand für Fachkräfte,
Organisation und Kooperation sichtbar zu machen.
Erstes Fazit
Bei einer ersten Betrachtung zeigt sich damit, dass der Regierungsentwurf an mehreren Stellen
Veränderungen bringt, die für die Praxis unterschiedlich weit reichen. Mit der Experimentierklausel
verändert sich zunächst die Perspektive auf die inklusive Kinder- und Jugendhilfe. Die
Gesamtzuständigkeit wird nicht unmittelbar umgesetzt, sondern kann in ausgewählten Ländern und
Jugendämtern erprobt werden. Die weitere Perspektive für eine bundesweite inklusive Ausgestaltung der
Kinder- und Jugendhilfe bleibt demzufolge unklar. Gleichzeitig sind im Regierungsentwurf Regelungen
enthalten, die Einfluss auf planerische, infrastrukturelle und wirtschaftliche Steuerungsinstrumente
haben werden.
Aus Sicht der Erziehungshilfefachverbände wird es im weiteren Verfahren insbesondere darauf
ankommen, die konkreten Auswirkungen des Regierungsentwurfs für junge Menschen, Familien,
Jugendämter und freie Träger in den Blick zu nehmen.
Die Erziehungshilfefachverbände werden den weiteren Beratungsverlauf aufmerksam begleiten und die
einzelnen Regelungen im weiteren Verfahren fachlich prüfen.
Kontakte
Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. (AFET), Dr. Koralia Sekler, sekler@afet-ev.de
Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e.V. (BVkE), Stephan Hiller, stephan.hiller@caritas.de
Evangelischer Erziehungsverband e. V. (EREV), Dr. Björn Hagen, b.hagen@erev.de
Internationale Gesellschaft für Erzieherische Hilfen e. V. (IGfH), Stefan Wedermann, stefan.wedermann@igfh.de