Anlässlich der ersten Beratung des 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG) am 25.09.2026 im Bundesrat fordert der Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE) das laufende Gesetzgebungsverfahren auszusetzen. Um eine in sich stimmige Reform zu gewährleisten, müssen 1. und 2. KJHSRG gemeinsam betrachtet werden. Notwendig ist eine kohärente Gesamtstrategie, die die Bedarfe junger Menschen und ihrer Familien fokussiert, die Kinder- und Jugendhilfe fachlich weiterentwickelt und das System tatsächlich zukunftssicher gestaltet.
Mit dem Kabinettsbeschluss zum 1. KJHSRG vom 12. August 2026 hat die Bundesregierung die erste Stufe einer umfassenden zweistufigen Reform der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt. Während das 1. KJHSRG in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird, erfolgen bereits die inhaltlichen Abstimmungen zur Umsetzung der 2. Stufe. Zentrale Themen sollen Wirkung und Effizienz, Planung, Finanzierung und Steuerung sein.
Reformstufen zusammenführen und gemeinsam gestalten
Der BVkE weist darauf hin, dass sich die beiden Reformstufen fachlich kaum voneinander trennen lassen. Fragen der Steuerung, Planung und Finanzierung bestimmen die Voraussetzungen, unter denen die vorgesehenen Strukturveränderungen des 1. KJHSRG umgesetzt werden können. Statt zentrale Weichen bereits jetzt zu stellen und die dafür notwendigen Rahmenbedingungen erst später zu definieren, sollten beide Reformstufen zusammengeführt werden.
Dass eine solche Gesamtbetrachtung sinnvoll ist, verdeutlichen auch die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse. Der BVkE begrüßt ausdrücklich deren fachliche Ausrichtung und die darin formulierten Kritikpunkte am Gesetzentwurf.
Dem Vorschlag der Ausschüsse folgend ergibt sich die Möglichkeit, der veränderten Ausgangslage Rechnung zu tragen und die Reform ohne den bisherigen zeitlichen Druck fachich, strukturell und finanziell als Gesamtprozess neu zu betrachten. Der im Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz (KJSG) vorgesehene Zeitplan war auf die bundesweite Umsetzung der vorrangigen Gesamtzuständigkeit zum 1. Januar 2028 ausgerichtet. Da der Regierungsentwurf anstelle dieser verbindlichen Zielperspektive nun lediglich eine Erprobung vorsieht, entfällt auch die ursprüngliche Zeitschiene. Eine Verkündung des Gesetzes bis zum 1. Januar 2027 ist damit nicht mehr erforderlich.
"Das erneute Infragestellen einer bundesweit einheitlichen Zuständigkeitsregelung ist eine Enttäuschung für alle freien und öffentlichen Träger, die sich bereits auf den Weg gemacht und ihre Strukturen und Verfahren weiterentwickelt haben", erklärt Thomas Domnick, Vorsitzender des BVkE. "Zugleich ermöglicht diese Situation ein Innehalten, um den aktuellen Reformprozess in all seinen Facetten und Auswirkungen zu überdenken. Die fachliche Weiterentwicklung des Hilfesystems erfordert eine klare Perspektive mit gesicherten personellen, organisatorischen, strukturellen und finanziellen Rahmenbedingungen und keinen Prozess in Etappen."
Finanzielle Annahmen und Kostenfolgen der Reform kritisch prüfen
Der BVkE weist zudem darauf hin, dass insbesondere die finanziellen Grundannahmen der Reform differenziert geprüft werden müssen. Im Regierungsentwurf werden erhebliche Einsparpotenziale benannt, die vor allem auf einen gesetzlich normierten Vorrang infrastruktureller Leistungen zurückgeführt werden. Neben der erheblichen fachlichen Kritik an einem solchen gesetzlich normierten Vorrang stellt der BVkE auch die damit verbundenen Einsparerwartungen infrage. Unberücksichtigt bleiben dabei insbesondere notwendige Investitionen für den Aufbau der entsprechenden Infrastruktur. Denn infrastrukturelle Angebote müssen vielfach erst geschaffen und finanziell abgesichert werden, bevor sie präventiv wirken und möglicherweise Entlastung schaffen können. Eine tragfähige Strukturreform braucht deshalb eine realistische Kostenfolgenabschätzung, die auch Transformationskosten und mögliche Kostenverlagerungen berücksichtigt.
"Eine Strukturreform, die lediglich Einsparungen beziffert, ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und diese finanziell zu hinterlegen, kann nicht erfolgreich sein", so Domnick. "Im Fokus müssen eine bedarfsgerechte Unterstützung junger Menschen und eine fachliche Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe stehen. Mögliche Einsparungen dürfen dabei nicht zum leitenden Prinzip werden."
Fachliche Expertise und die Rechte junger Menschen als Maßstab der Reform
Der BVkE appelliert daher an die Länder, die fachlichen Empfehlungen der Ausschüsse im Plenum des Bundesrates ernst zu nehmen und sich bei ihrer Entscheidung daran zu orientieren. Auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss fachliche Expertise die Grundlage für die Ausgestaltung der Strukturreform bilden. Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe darf nicht primär unter fiskalischen Gesichtspunkten gestaltet werden. Maßstab einer bedarfsgerechten Kinder- und Jugendhilfe müssen die Rechte und Perspektiven junger Menschen und ihrer Familien sein.
"Im Reformprozess ist der notwendige Kompass verloren gegangen. Wir dürfen nicht hinnehmen, dass Wege eingeschlagen werden, ohne das Ziel klar vor Augen zu haben", so Domnick.