In Deutschland gibt es derzeit etwa 1.050 Erziehungsberatungsstellen, die auf der Basis des SGB VIII arbeiten und entsprechend gefördert werden. Etwa zwei Drittel der Erziehungsberatungsstellen befinden sich in freier Trägerschaft. Hier überwiegen die konfessionellen Träger. Das übrige Drittel der Erziehungsberatungsstellen ist in öffentlicher Trägerschaft und damit i. d. R. als eigene, abgegrenzte Abteilung in die gleiche Organisationsstruktur wie das Jugendamt eingebunden. Als "andere Bratungsdienste und - einrichtungen" bieten integrierte Stellen, oftmals als psychologische Beratungsstellen oder Ehe-, Familien und Lebensberatungsstelle bezeichnet, als Teil ihres Leistungsspektrums (auch) Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII an.
Durch den unmittelbaren Zugang für Eltern, Kinder und Jugendliche wird sichergestellt, dass Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung unkompliziert in Anspruch genommen werden kann und somit zu einem frühen Zeitpunkt präventiv wirksam wird. Die niederschwellige Erreichbarkeit und die Verknüpfung aufeinander abgestimmter fachlich hochwertiger Leistungen stellen die Erziehungsberatungsstellen ein wichtiges Element der Jugendhilfe dar. Entsprechend hoch ist die Inanspruchnahme. Im Jahr 2022 zählte das Statistische Bundesamt 472.945 Erziehungsberatungen (vgl Handbuch für Hilfen zur Erziehung 2024).
Trotz dieser Erfolgsgeschichte seit mehr als 60 Jahren und einer flächendeckenden Versorgung von Kindern, jungen Menschen und Familien, gibt es weiterhin Disparitäten bei der Finanzierung. Die Förderung von ambulanten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, nach den §§ 17, 18, 19, 20, 27, 28, 29, 30, 31, 35, 35a, 37, 37a, 41 und 41a SGB VIII, welche einen subjektiven Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten begründen, hat durch eine Finanzierung nach § 77 SGB VIII zu erfolgen. Hier werden zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem freien Träger der Jugendhilfe Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 77 SGB VIII abgeschlossen (vgl. Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. 2024).
Für die verbreitete Praxis, dass Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur zum Abschluss einer Vereinbarung über die Höhe der Kosten von Jugendhilfeleistungen bereit sind, wenn der freie Träger sich zur Erbringung einer "angemessenen" Eigenleistung verpflichtet, besteht keine gesetzliche Grundlage. Sie ist rechtswidrig, weil der Leistungsberechtigte einen Anspruch gegen den öffentlichen Träger auf Jugendhilfeleistung und auf eine entsprechende Kostenübernahme hat. Dies ist vielen Jugendämtern nicht bekannt, oder es wird anscheinend nicht akzeptiert (vgl. Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V 2023).
Ziel:
Das Ziel des Workshops ist es zu untersuchen, wie ambulante Leistungen, insbesondere die Erziehungsberatung, nach § 77 SGB VIII finanziert werden können. Eine angemessene Eigenbeteiligung der freien Träger ist nicht vorgesehen. Davon abgeleitet soll ein Lobbyingkonzept für die Träger der Caritas entwickelt werden.
Das Programm können Sie untenstehend einsehen und downloaden.
Zielgruppe
Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, Trägervertreter*innen der Kinder- und Jugendhilfe, Vertreter*innen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, Vertreter der Caritas auf Bundes- und Diözesanebene.
Kosten
kostenfrei